FAQ und Elterninformationen

Hausaufgaben

Auszug aus der GSO: § 37 Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen und können deshalb nach Art und Umfang unterschiedlich sein. In den Klassenstufen 1 und 2 soll für das Anfertigen der Hausaufgaben insgesamt nicht mehr als eine halbe Stunde, in den Klassenstufen 3 und 4 nicht mehr als eine Stunde benötigt werden. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche zeitliche Bindung der Kinder durch ergänzende schulische Angebote angemessen zu berücksichtigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer achtet auf die Einhaltung dieser Regelung. 

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

(3) Ferien, gesetzliche Feiertage, Samstage und Sonntage sind von Hausaufgaben freizuhalten.

Entschuldigungen

Informieren Sie uns vor dem Unterricht, wenn Ihr Kind krank ist. Hierzu können Sie sich direkt telefonisch bei uns melden oder Sie nutzen unser Kontaktformular.

 

Am dritten Fehltag muss eine schriftliche Entschuldigung eingehen.

Gespräche / Beratung

Elterngespräche finden regelmäßig an unseren Elternsprechtagen statt. Darüber hinaus können Eltern sich zu Sprechstunden der Lehrer/innen anmelden. Spontane Tür- und Angelgespräche werden nicht geführt, da wir uns Zeit für Ihr Anliegen nehmen möchten.

Frühstück

Vor der ersten Hofpause findet in jeder Klasse eine Frühstückspause statt. Im Rahmen des Projektes "ABC der Lebensmittel" wird bereits ab der ersten Klasse das Thema "gesunde Ernährung" thematisiert.

Daher bitten wir Sie, ihrem Kind ein gesundes und vollwertiges Frühstück mit in die Schule zu geben. Vermeiden Sie hierbei auch Verpackungsmüll.

Meldepflichtige Krankheiten

Meldepflichtige Krankheiten
Zusammenfassung des Robert Koch Institutes über meldepflichtigen Krankheiten
Meldepflichtige Krankheiten.pdf
PDF-Dokument [36.9 KB]
Information zu Kopfläusen.pdf
PDF-Dokument [839.7 KB]

Auszug aus der GSO: Abschnitt 9 Schulgesundheitspflege
 § 51 Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten

 

(4) Zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
 
§ 52 Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler
 
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Vor der Entscheidung ist den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

Elternrechte / Elternpflichten

Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz
Elternmitwirkung_in_RLP.pdf
PDF-Dokument [1.2 MB]

Auszug aus der GSO: §7 Zusammenwirken von Eltern und Schule

(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Das Zusammenwirken von Eltern und Schule richtet sich nach § 2 SchulG.

(2) Die Schule berät die Eltern in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen, bei Erziehungs- und Lernschwierigkeiten und bei der Schullaufbahn, insbesondere beim Übergang zu einem weiterführenden Bildungsgang. Sie unterrichtet die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge. Sie weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens oder des Überspringens einer Klassenstufe hin.

(3) Jede Lehrkraft hält zur Unterrichtung und Beratung der Eltern regelmäßig Sprechstunden ab. Den Eltern ist auch außerhalb der Sprechstunden Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben. Die Schule kann in regelmäßigen Abständen allgemeine Elternsprechtage durchführen. Der Termin des Elternsprechtags wird im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt; der Elternsprechtag findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.

(4) In geeigneten Fällen können Eltern in Absprache mit der Lehrkraft im Unterricht und in Absprache mit den Verantwortlichen an sonstigen Schulveranstaltungen mitarbeiten. Die Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.

(5) Die Eltern haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand und die Entwicklung ihres Kindes. Sie haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen und Anspruch auf Auskunft über die ihr Kind betreffenden Daten und die Stellen, an die die Daten übermittelt worden sind. Ausgenommen von diesem Einsichts- und Auskunftsrecht sind pädagogische Notizen der Lehrkräfte und den täglichen Unterrichtsbetrieb begleitende Notizen.

(6) Die Kenntnisnahme von schriftlichen Mitteilungen der Schule sollen die Eltern schriftlich bestätigen.

(7) Die Eltern unterrichten im Interesse der Schülerin oder des Schülers die Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen. Sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers sie insoweit übermitteln.

(8) Die Eltern und die Erziehungs- und Pflegebeauftragten sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach § 10 Abs. 6 der Schule mitzuteilen.

 

§ 8 Information durch die Schule

(1) Die Schule unterrichtet die Eltern über wichtige, sie betreffende Angelegenheiten.

(2) Die Schule informiert die Eltern rechtzeitig über die Bildungswege weiterführender Schulen. (3) Die Eltern sind über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung und die Auswahl der Medien rechtzeitig zu unterrichten. 

Schulweg / Bringen und Abholen

Bringen und Abholen

Ermutigen Sie Ihr Kind möglichst, selbstständig den Schulweg zu bewältigen, sprechen Sie aber auch Gefahrenstellen an. 

 

Sollten Sie Ihr Kind dennoch zur Schule bringen, genügt es, wenn Sie es bis zum Eingang des Schulgeländes an der Südstraße, Rosenstraße oder Schulstraße begleiten. Von hier an schafft Ihr Kind es alleine. 

 

Nach Schulschluss können Sie Ihr Kind an der selben Stelle oder aber auf dem Schulhof abholen.

 

 

Abfahrts- und Ankunftszeiten /Fahrpläne

Die Fahrpläne der Busse können Sie der Website des VRM entnehmen.

 

 

Eingeschränkte Straßenverhältnisse in  den Wintermonaten

 

Für die Wintermonate gilt je nach Witterung folgende Regelung:

 

Generell entscheiden Sie als Eltern, ob die Witterungsverhältnisse es zulassen, dass Ihr Kind in die Schule kommt. Bringen Sie Ihr Kind morgens zum Unterricht, weil der Bus witterungsbedingt nicht fahren konnte, müssen Sie mittags auch das Abholen übernehmen.

Es kann für den Tag nicht sichergestellt werden, dass Busse mittags wieder fahren.

 

Auszug aus den Richtlinien zur Beförderung der Fahrschüler:

  • Muss ein Bus witterungsbedingt seine Fahrt abbrechen, dürfen die Kinder nicht außerhalb der Haltestellen den Bus verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Busfahrers.
  • An Haltestellen soll bis zu 20 Minuten gewartet werden, weil winterliche Straßenverhältnisse zu Verspätungen führen können.

 

Beschwerden, die den Bustransfer betreffen, richten Sie bitte an das DB-Kundencenter unter der Telefonnummer: 0261-29683468 oder 

per Email an: montabaur@dbregiobus-sw.de

 

Die Büros der Linienbetreiber sind in der Regel schon früh morgens besetzt.

Dort können Sie aktuelle Informationen erfragen.

 

  • Fa. Spies:            02684/850105
  • Fa. Kaul:              02639/705
  • Fa. Hass:              02686/8006
  • Taxi Bischoff:     02685/589

 

Bei verschneiten Wegen kann aus nahe gelegenen Wohngegenden auch ein Spaziergang zur Schule in Erwägung gezogen werden.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Praktische Übungen zum Fahrradtraining

Raiffeisen Grundschule
Südstr. 2
57632 Flammersfeld 

Kontakt

Telefon: 02685 / 466
Fax: 02685 / 989657

E-Mail:

gs-flammersfeld@gmx.de

Direkter Link zu

Aktuelle Berichte und Informationen

Druckversion | Sitemap
© Raiffeisen Grundschule